Anzeigepflicht bei Erbschaft und Schenkung
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (Anzeige des Erwerbs, § 30 Abs. 1 ErbStG). Bei Erwerben unter Lebenden ist auch der Zuwendende anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Keine Anzeige ist erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und daraus das Verhältnis zum Erblasser unzweifelhaft hervorgeht; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört (§ 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG). Unabhängig davon kann das Finanzamt von jedem Beteiligten eine Erklärung innerhalb einer von ihm bestimmten Frist verlangen, die mindestens einen Monat betragen muss (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Zur Steuer selbst siehe Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.