Rechtsbegriff

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bei Antragstellung die ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat — die vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG). Verletzt er diese Pflicht, stehen dem Versicherer je nach Grad des Verschuldens das Rücktrittsrecht (§ 19 Abs. 2 VVG), das Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat (Abs. 3) oder die rückwirkende Vertragsanpassung (Abs. 4) zu; die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt (§ 22 VVG). Eine Leistungskürzung ist keine Rechtsfolge der Anzeigepflichtverletzung. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer allerdings zuvor in gesonderter Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen, sonst kann er sich darauf nicht berufen.

Rechtsgrundlagen