Arbeit auf Abruf
Bei der Arbeit auf Abruf legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (§ 12 TzBfG). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen; fehlt die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit, gelten 20 Stunden als vereinbart. Der Arbeitgeber muss die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Der Abruf zusätzlicher Arbeit ist nur in begrenztem Umfang zulässig: bis zu 25 Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit mehr oder bis zu 20 Prozent weniger.