Arbeitnehmerbegriff
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (§ 611a Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände; zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Der Arbeitnehmerbegriff grenzt das Arbeitsverhältnis vom freien Dienstvertrag und vom Werkvertrag ab; für die Sozialversicherung gilt der eigene Beschäftigungsbegriff des § 7 SGB IV, der sich nicht in jedem Fall mit ihm deckt.