Rechtsbegriff

Haftung des Arbeitnehmers

Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten und entsteht dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden, kommt die Haftung des Arbeitnehmers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Anders als sonst trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 619a BGB). Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit wird die Haftung nach der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 254 BGB beschränkt (innerbetrieblicher Schadensausgleich): keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit, Quotelung bei normaler Fahrlässigkeit, grundsätzlich volle Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Rechtsgrundlagen