Rechtsbegriff

Arbeitslosengeld I

Wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I (§ 136 ff. SGB III) — eine Versicherungsleistung, deren Höhe sich am zuletzt erzielten Nettoentgelt orientiert (60 Prozent, 67 Prozent mit Kind; § 149 SGB III). Die Anwartschaftszeit erfordert regelmäßig mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten dreißig Monate (§§ 142, 143 SGB III). Die Bezugsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse und dem Lebensalter (§ 147 SGB III); § 148 SGB III regelt nur die Minderung der Anspruchsdauer.

Rechtsgrundlagen