Arbeitsuchendmeldung
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, müssen sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (Arbeitsuchendmeldung, § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, und gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III). Bei verspäteter Meldung droht eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III). Von der Arbeitsuchendmeldung ist die Arbeitslosmeldung als Voraussetzung des Arbeitslosengeldes I zu unterscheiden; zu den Rechtsfolgen siehe Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.