Aufbewahrungsfristen für Handelsbücher und Buchungsbelege
Die Aufbewahrungsfristen des Handelsrechts verpflichten jeden Kaufmann, Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Handelsbriefe und Buchungsbelege geordnet aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 HGB); Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen (§ 257 Abs. 2 HGB). Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse sind zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und die sonstigen Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren; für bestimmte beaufsichtigte Institute gilt für Buchungsbelege eine abweichende Frist (§ 257 Abs. 4 HGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem etwa die letzte Eintragung gemacht oder der Handelsbrief empfangen oder abgesandt wurde (§ 257 Abs. 5 HGB). Steuerlich gilt zusätzlich § 147 AO; danach läuft die Frist nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für betroffene Steuern noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Zur Buchführung siehe die Buchführungspflicht.