Aufbewahrungsfristen für Buchführung und Belege (Steuerrecht)
Bestimmte Unterlagen sind nach Steuerrecht geordnet aufzubewahren, darunter Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege (§ 147 Abs. 1 AO). Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und die Eröffnungsbilanz, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für die sonstigen Unterlagen, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Fristen zugelassen sind (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht oder der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Rechnungen sind nach dem Umsatzsteuerrecht acht Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Mit Ausnahme von Jahresabschlüssen und Eröffnungsbilanz genügt unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 AO die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern. Zur Pflicht, Bücher zu führen, siehe Buchführungspflicht.