Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge, zu der die Pflicht und das Recht gehören, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Es steht den Inhabern der elterlichen Sorge zu (§ 1626 Abs. 1 BGB), bei gemeinsamer Sorge also beiden Eltern. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB). Als Teil der elterlichen Sorge kann es bei dauerhafter Trennung der Eltern auch allein auf einen Elternteil übertragen werden (§ 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Kind hat ein Recht auf Erziehung ohne Gewalt (§ 1631 Abs. 2 BGB). Siehe Übertragung der Alleinsorge, elterliche Sorge und Umgangsrecht.