Aufenthaltstitel
Ausländer bedürfen für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels, sofern nicht Unionsrecht oder eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Für längerfristige Aufenthalte ist ein vor der Einreise erteiltes nationales Visum erforderlich (§ 6 Abs. 3 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt wird (§ 7 Abs. 1 AufenthG); die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Duldung gehört nicht zu den Aufenthaltstiteln (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 60a AufenthG).