Rechtsbegriff

Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X)

Tritt in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ein, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung soll er aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, er einer gesetzlichen Mitteilungspflicht über nachteilige Änderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, nach Antragstellung oder Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt wurde, das den Anspruch gemindert hätte, oder er wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Anspruch weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X). Anders liegt die Rücknahme (§ 45 SGB X); zur Rückforderung siehe Erstattung.

Rechtsgrundlagen