Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er bedarf der Schriftform, wobei beide Parteien auf derselben Urkunde unterschreiben müssen (§ 623 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BGB). Kündigungsfristen und Kündigungsschutz greifen nicht, ebenso wenig die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Sozialrechtlich kann die einvernehmliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III). Inhaltlich regelt er meist Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und eine Abfindung.