Aufklärungspflicht des Behandelnden
Die Aufklärungspflicht des Behandelnden: Vor einer medizinischen Maßnahme muss er die Einwilligung des Patienten einholen (§ 630d Abs. 1 Satz 1 BGB); sie ist nur wirksam, wenn der Patient zuvor nach § 630e BGB aufgeklärt worden ist (§ 630d Abs. 2 BGB). Aufzuklären ist über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken sowie Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten; auf Alternativen ist hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können (§ 630e Abs. 1 BGB). Die Aufklärung muss mündlich, rechtzeitig und verständlich erfolgen (§ 630e Abs. 2 BGB). Die Einwilligung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 630d Abs. 3 BGB); der Behandelnde hat die Aufklärung zu beweisen (§ 630h Abs. 2 Satz 1 BGB). Siehe Behandlungsvertrag.