Rechtsbegriff

Auflassung

Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an einem Grundstück (§ 925 Abs. 1 BGB). Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, regelmäßig dem Notar, erklärt werden und kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen (§ 925 Abs. 2 BGB). Das Eigentum geht aber erst mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch über (§ 873 Abs. 1 BGB). Der zugrunde liegende Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Zur Sicherung des Erwerbers dient die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB).

Rechtsgrundlagen