Auflösung und Liquidation der GmbH
Die GmbH wird unter anderem durch Zeitablauf, durch Gesellschafterbeschluss, der ohne abweichende Regelung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen verlangt, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst (§ 60 Abs. 1 GmbHG). Die Auflösung ist, außer in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 2 und 4 GmbHG, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden; die Liquidatoren machen sie bekannt und fordern die Gläubiger auf, sich zu melden (§ 65 GmbHG). Die Liquidation erfolgt außer im Insolvenzverfahren grundsätzlich durch die Geschäftsführer (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Das Vermögen darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Aufforderung an die Gläubiger verteilt werden (Sperrjahr, § 73 Abs. 1 GmbHG). Nach Beendigung der Liquidation ist die Gesellschaft zu löschen; die Bücher sind zehn Jahre zu verwahren (§ 74 Abs. 1 und 2 GmbHG).