Rechtsbegriff

Aufrechnung

Stehen sich zwei Personen wechselseitig gleichartige Forderungen gegenüber, kann jede Seite durch Aufrechnung ihre Schuld tilgen, soweit sich die Forderungen decken (§ 387 BGB). Die Aufrechnung erfolgt durch einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Teil und wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Voraussetzung ist neben der Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit die Fälligkeit der eigenen Forderung sowie die Erfüllbarkeit der Gegenforderung; bestimmte Forderungen (z. B. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung) sind aufrechnungsfeindlich.

Rechtsgrundlagen