Rechtsbegriff

Aufschiebende Wirkung und Sofortvollzug

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO): Der Verwaltungsakt darf bis zur Entscheidung nicht vollzogen werden. Sie entfällt unter anderem bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, bei unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten und bei besonderer Anordnung der sofortigen Vollziehung, die schriftlich zu begründen ist (§ 80 Abs. 2, 3 VwGO). Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO) und dabei das Aussetzungsinteresse gegen das Vollzugsinteresse abwägen.

Rechtsgrundlagen