Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands einer Aktiengesellschaft und bestellt dessen Mitglieder und kann sie aus wichtigem Grund abberufen (§ 111 Abs. 1, § 84 AktG). Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern (§ 95 AktG); die genaue Zahl richtet sich nach der Satzung und der Größe des Grundkapitals. Bei größeren Unternehmen greifen zusätzlich mitbestimmungsrechtliche Vorgaben, nach denen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vertreten sein müssen.