Auftragsverarbeitung
Eine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn eine Stelle personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). Der Verantwortliche darf nur mit Auftragsverarbeitern arbeiten, die hinreichend Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments, das unter anderem Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung festlegt und vorsieht, dass die Daten nur auf dokumentierte Weisung verarbeitet werden (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Der Vertrag ist schriftlich, auch elektronisch, abzufassen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Ein weiterer Auftragsverarbeiter setzt eine Genehmigung des Verantwortlichen voraus (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Bestimmt der Auftragsverarbeiter selbst Zwecke und Mittel der Verarbeitung, gilt er als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10 DSGVO). Haftung: Schadensersatz nach der DSGVO.