Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Vertreter geworben hat, auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile hat, der Vertreter durch die Beendigung Provisionsansprüche verliert und die Zahlung der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 HGB). Der Ausgleich ist der Höhe nach auf eine durchschnittliche Jahresvergütung der letzten fünf Jahre begrenzt (§ 89b Abs. 2 HGB). Er entfällt unter anderem bei Eigenkündigung ohne Verschulden des Unternehmers und ist im Voraus nicht abdingbar; er muss binnen eines Jahres geltend gemacht werden.