Ausgleichung von Pflegeleistungen und besonderen Leistungen unter Abkömmlingen
Ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB). Dasselbe gilt für Abkömmlinge, die durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen haben, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde (§ 2057a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausgeschlossen ist die Ausgleichung, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder dem Abkömmling ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht (§ 2057a Abs. 2 BGB). Zu Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten siehe Ausgleichungspflicht, zur Teilung Erbauseinandersetzung.