Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, müssen bestimmte Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung bringen (§ 2050 BGB). Das betrifft Ausstattungen sowie Übermaß-Zuschüsse zu den Einkünften und Aufwendungen für die Berufsausbildung; andere Zuwendungen nur, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat. Die Zuwendung wird rechnerisch dem Nachlass hinzugefügt und auf den Erbteil des Empfängers angerechnet (§ 2055 BGB). Entsprechendes gilt für Abkömmlinge als gewillkürte Erben (§ 2052 BGB) und beim Pflichtteil (§ 2316 BGB). Die Ausgleichung wirkt nur unter den Abkömmlingen.