Auskunftsrecht nach der DSGVO
Das Auskunftsrecht gibt der betroffenen Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist das der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese Daten und auf weitere Informationen, etwa zu den Verarbeitungszwecken, den Datenkategorien, den Empfängern, der geplanten Speicherdauer und der Herkunft der Daten (Art. 15 Abs. 1 DSGVO). Der Verantwortliche stellt eine Kopie der Daten zur Verfügung (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Er muss die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mitteilen; die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen Komplexität und Anzahl der Anträge erforderlich ist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die Kopie darf Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO). Weiterführend: Löschung, Widerspruch.