Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters
Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter einer GmbH auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten (Auskunfts- und Einsichtsrecht, § 51a Abs. 1 GmbHG). Verweigern dürfen sie beides nur, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird; die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter (§ 51a Abs. 2 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann von diesen Vorschriften nicht abgewichen werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG). Wird die Auskunft nicht gegeben oder die Einsicht nicht gestattet, kann der betroffene Gesellschafter eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 51b GmbHG). Das Verlangen richtet sich an den Geschäftsführer; über die Verweigerung entscheiden die Gesellschafter.