Rechtsbegriff

Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen

Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet, zum Termin zu erscheinen und auszusagen (§ 48 Abs. 1 StPO); bei unentschuldigtem Ausbleiben drohen Kosten, Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§ 51 Abs. 1 StPO). Das Auskunftsverweigerungsrecht erlaubt einem Zeugen, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Der Zeuge ist darüber zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO). Anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht, das die Aussage insgesamt betrifft, bezieht es sich nur auf einzelne Fragen. Wer falsch aussagt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Falschaussage.

Rechtsgrundlagen