Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus der EU oder dem EWR mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland dürfen im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, vorbehaltlich der Einschränkungen in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV; Auflagen sind zu beachten (§ 28 Abs. 1 FeV). Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat dürfen im Inland fahren, solange sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV). Begründen sie einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate, auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängerbar, wenn der Wohnsitz glaubhaft nicht länger als zwölf Monate besteht (§ 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 FeV). Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nachzuweisen, gegebenenfalls mit Übersetzung (§ 29 Abs. 2 FeV). Zur Abgrenzung siehe Fahrerlaubnis; wer ohne Berechtigung fährt, begeht Fahren ohne Fahrerlaubnis.