Rechtsbegriff

Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

Die Auslegung ermittelt, was eine Willenserklärung oder ein Vertrag inhaltlich bedeutet. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB), siehe überraschende und mehrdeutige Klauseln. Von der Anfechtung ist die Auslegung abzugrenzen: Die Auslegung bestimmt den Inhalt einer Erklärung, die wirksame Anfechtung macht das Rechtsgeschäft dagegen von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).

Rechtsgrundlagen