Rechtsbegriff

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Die Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild erlauben es, Bildnisse auch ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung zu verbreiten und zur Schau zu stellen, nämlich Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sowie nicht auf Bestellung angefertigte Bildnisse, wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KUG). Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Behörden dürfen Bildnisse für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit auch ohne Einwilligung verbreiten (§ 24 KUG). Der Grundsatz steht unter Recht am eigenen Bild.

Rechtsgrundlagen