Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in § 312g BGB geregelt: Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Es besteht jedoch, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei den in § 312g Abs. 2 BGB genannten Verträgen, etwa über nach Kundenwünschen angefertigte Waren (Nr. 1), schnell verderbliche Waren (Nr. 2), aus Hygienegründen nicht rückgabefähige versiegelte Waren nach Entfernen der Versiegelung (Nr. 3), versiegelte Ton- oder Videoaufnahmen und Software nach Entfernung der Versiegelung (Nr. 6), bestimmte Dienstleistungen mit spezifischem Termin oder Zeitraum, etwa Kraftfahrzeugvermietung oder Freizeitbetätigungen (Nr. 9) sowie notariell beurkundete Verträge (Nr. 13). Siehe Widerrufsrecht und Fernabsatzvertrag.