Außenprüfung
Die Außenprüfung (Betriebsprüfung) dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse. Sie ist bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind (§ 193 Abs. 1 AO), und unter weiteren Voraussetzungen auch bei anderen Steuerpflichtigen (§ 193 Abs. 2 AO). Sie wird durch eine schriftliche Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung eingeleitet (§ 196, § 197 AO). Der Steuerpflichtige hat mitzuwirken (§ 200 AO). Das Ergebnis wird in einer Schlussbesprechung erörtert (§ 201 AO) und in einem Prüfungsbericht festgehalten (§ 202 AO).