Rechtsbegriff

Außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Aufwendungen, die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, bleiben dabei außer Betracht (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG). Für behinderungsbedingte Fahrten wird nur eine Pauschale gewährt (§ 33 Abs. 2a EStG). Abzugrenzen sind Werbungskosten und Sonderausgaben.

Rechtsgrundlagen