Rechtsbegriff

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 312b Abs. 1 BGB). Dazu zählen etwa Vertragsschlüsse an der Haustür, in der Wohnung des Verbrauchers oder auf einer Ausflugsfahrt. Der Verbraucher kann solche Verträge regelmäßig widerrufen (§ 312g BGB, § 355 BGB). Der Unternehmer muss ihn vorab über die Widerrufsbedingungen und die weiteren gesetzlichen Pflichtangaben informieren.

Rechtsgrundlagen