Rechtsbegriff

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Die außerordentliche Kündigung beendet ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Arbeits- oder Dienstvertrag) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 Abs. 1 BGB) — dem Kündigenden ist die Fortsetzung bis zum ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar. Sie muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Der allgemeine Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) betrifft demgegenüber die ordentliche Kündigung.

Rechtsgrundlagen