Rechtsbegriff

Aussetzung der Vollziehung

Ein Einspruch hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Die Finanzbehörde kann die Vollziehung jedoch ganz oder teilweise aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO). Auf Antrag soll sie dies tun, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Für die Zeit der Aussetzung fallen unter Umständen Zinsen an (§ 237 AO); gerichtlich gilt § 69 FGO.

Rechtsgrundlagen