Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung
Die Aussetzung des Strafrestes ermöglicht, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das Gericht setzt sie aus, wenn zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt (§ 57 Abs. 1 StGB). Schon nach der Hälfte, mindestens sechs Monaten, kann sie erfolgen, wenn erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt wird und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder besondere Umstände vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB). Für Bewährungszeit, Auflagen und Widerruf verweist das Gesetz auf die Regeln der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 57 Abs. 3 und 5 StGB). Die Aussetzung des Strafrestes betrifft den bereits begonnenen Vollzug, die Strafaussetzung bei der Verurteilung dagegen den Vollzugsbeginn (§ 56 StGB).