Rechtsbegriff

Aussonderung und Absonderung

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 35 InsO), hat einen Anspruch auf Aussonderung (§ 47 InsO); typisch ist das Eigentum an Sachen, die der Schuldner nur besitzt. Gläubiger mit einem Pfand- oder sonstigen Sicherungsrecht an Massegegenständen haben dagegen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös, etwa Grundpfandrechtsinhaber (§ 49 InsO), Pfandgläubiger (§ 50 InsO) und Sicherungseigentümer (§ 51 InsO). Absonderungsberechtigte sind keine bloßen Insolvenzgläubiger, ihre Verwertung erfolgt aber teilweise durch den Verwalter (§ 166 InsO).

Rechtsgrundlagen