Ausspähen von Daten
Das Ausspähen von Daten begeht, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, indem er die Zugangssicherung überwindet (§ 202a Abs. 1 StGB). Erfasst sind Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (§ 202a Abs. 2 StGB). Ohne Überwindung einer Sicherung, etwa bei frei zugänglichen Daten, fehlt es am Tatbestand. Wer nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung mit technischen Mitteln abfängt, kann nach § 202b StGB strafbar sein. Werden die erlangten Daten weitergegeben, kommt eine Datenhehlerei in Betracht, bei Eingriffen in fremde Systeme zusätzlich eine Datenveränderung oder Computersabotage.