Rechtsbegriff

BAföG (Ausbildungsförderung)

Auf individuelle Ausbildungsförderung (BAföG) besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Die Eignung setzt voraus, dass die Leistungen das Erreichen des Ausbildungsziels erwarten lassen (§ 9 Abs. 1 BAföG). Gefördert wird die Erstausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss (§ 7 BAföG). Auf den Bedarf werden Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern angerechnet (§ 11 Abs. 2 BAföG). Die Förderung wird als Zuschuss geleistet, bei Hochschulen jedoch vorbehaltlich des § 17 Abs. 3 BAföG zur Hälfte als Darlehen (§ 17 Abs. 1, 2 BAföG). Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu stellen (§ 46 BAföG). Zum Unterhalt der Eltern siehe Kindesunterhalt.

Rechtsgrundlagen