Rechtsbegriff

Bauliche Veränderungen durch den Mieter (Barrierereduzierung, Ladestation, Steckersolargerät)

Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen (§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der Maßnahme zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Abs. 3 BGB gilt entsprechend (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB). Das Gegenstück bei Eigentumswohnungen ist bauliche Veränderung im Wohnungseigentum; Maßnahmen des Vermieters regelt die Duldung von Modernisierung.

Rechtsgrundlagen