Bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum
Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden (§ 20 Abs. 1 WoEigG). Auf Gestattung angemessener baulicher Veränderungen besteht ein Anspruch bei Maßnahmen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder dem Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität dienen (§ 20 Abs. 2 WoEigG). Unzulässig sind Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WoEigG). Die Kostentragung regelt § 21 WoEigG.