Beamtenverhältnis
Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 4 BBG, § 3 BeamtStG). Der Zugang zu öffentlichen Ämtern richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG, sogenanntes Leistungsprinzip). Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (Art. 33 Abs. 5 GG), etwa der Alimentation und der Treuepflicht. Arten des Beamtenverhältnisses sind insbesondere das auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf (§ 4 BeamtStG). Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte.