Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft ist die rechtliche Einheit, innerhalb derer im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfe festgestellt und Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden. Zu ihr gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dessen Partnerin oder Partner, die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, und deren im Haushalt lebende Eltern. Partner sind auch Personen in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3a SGB II). Hilfebedürftigkeit wird gemeinsam beurteilt (§ 9 SGB II).