Rechtsbegriff

Bedingung und Befristung

Eine Bedingung macht die Wirkung eines Rechtsgeschäfts vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig. Bei der aufschiebenden Bedingung tritt die Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein, bei der auflösenden Bedingung endet die Wirkung mit dem Eintritt und der frühere Rechtszustand tritt wieder ein (§ 158 Abs. 1 und 2 BGB). Wer während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht schuldhaft vereitelt oder beeinträchtigt, schuldet bei Eintritt der Bedingung Schadensersatz (§ 160 Abs. 1 BGB). Verhindert die Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, ihn wider Treu und Glauben, gilt die Bedingung als eingetreten (§ 162 Abs. 1 BGB). Für einen Anfangs- oder Endtermin (Befristung) gelten die Regeln entsprechend (§ 163 BGB). Ein Beispiel ist der Eigentumsvorbehalt: Im Zweifel geht das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung über (§ 449 Abs. 1 BGB).

Rechtsgrundlagen