Rechtsbegriff

Beerdigungskosten (Bestattungskosten)

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers (Beerdigungskosten, § 1968 BGB). Er haftet dafür als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB). Die Haftung beschränkt sich auf den Nachlass, wenn Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist (§ 1975 BGB). Soweit die Bezahlung der Kosten nicht vom Erben zu erlangen ist, hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen (§ 1615 Abs. 2 BGB). Wer öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet ist, bestimmt das Bestattungsrecht der Länder, nicht das BGB. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Siehe Haftung des Erben, Erbausschlagung und Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz.

Rechtsgrundlagen