Befristung mit Sachgrund
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung mit Zeitablauf oder Zweckerreichung (§ 15 TzBfG). Die Befristung mit Sachgrund ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (§ 14 Abs. 1 TzBfG), etwa vorübergehender Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Erprobung oder ein gerichtlicher Vergleich. Die Befristungsabrede bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ist sie unwirksam, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG); der Arbeitnehmer muss binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage erheben (§ 17 TzBfG). Bei Kettenbefristungen kann eine Missbrauchskontrolle eingreifen.