Rechtsbegriff

Befristung mit Sachgrund

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung mit Zeitablauf oder Zweckerreichung (§ 15 TzBfG). Die Befristung mit Sachgrund ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (§ 14 Abs. 1 TzBfG), etwa vorübergehender Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Erprobung oder ein gerichtlicher Vergleich. Die Befristungsabrede bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ist sie unwirksam, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG); der Arbeitnehmer muss binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage erheben (§ 17 TzBfG). Bei Kettenbefristungen kann eine Missbrauchskontrolle eingreifen.

Rechtsgrundlagen