Rechtsbegriff

Begründung des Verwaltungsakts

Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 VwVfG). Sie muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe nennen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; bei Ermessensentscheidungen gehören die Gesichtspunkte der Ermessensausübung dazu. Entbehrlich ist die Begründung in den Fällen des § 39 Abs. 2 VwVfG, etwa wenn die Behörde einem Antrag entspricht, ohne in Rechte anderer einzugreifen. Eine fehlende Begründung kann nachträglich gegeben und damit geheilt werden, spätestens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG).

Rechtsgrundlagen