Behandlungsvertrag
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (§ 630a Abs. 1 BGB). Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (§ 630a Abs. 2 BGB). Ergänzend gelten die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist (§ 630b BGB). Das Gesetz regelt außerdem Informationspflichten (§ 630c BGB), die Dokumentation der Behandlung (§ 630f BGB) und Beweiserleichterungen bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern (§ 630h BGB). Siehe Aufklärungspflicht und Einsicht in die Behandlungsakte.