Rechtsbegriff

Beihilfe

Wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet, wird als Gehilfe nach demselben Strafgesetz wie der Täter bestraft, allerdings mit obligatorisch gemilderter Strafe (§ 27 StGB). Die Hilfe kann physisch (etwa das Bereitstellen von Werkzeug) oder psychisch (Bestärkung im Tatentschluss) sein; erforderlich ist stets, dass sie die Haupttat tatsächlich fördert. Beihilfe setzt eine zumindest versuchte Haupttat eines anderen voraus.

Rechtsgrundlagen