Beiladung
Die Beiladung bezieht Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, in den Verwaltungsprozess ein. Das Gericht kann sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag beiladen (einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO). Kann die Entscheidung nur einheitlich auch gegenüber dem Dritten ergehen, muss es ihn beiladen (notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO). Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen (§ 66 VwGO), und das rechtskräftige Urteil wirkt auch für und gegen ihn (§ 121 VwGO).